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Für Zusatzrente aus Berufsunfähigkeit Schaden unmittelbar melden
Thursday, 24. June 2010 um 14:05 Uhr
Rückwirkende Gewähr von Leistungen bei keinem Versicherer möglich
Wer durch einen Unfall Invalide wird oder durch eine längere Krankheit nicht mehr in gewohntem Umfang dem Arbeitsmarkt zur Verfügung steht, hat eine Reihe von Dingen zu bedenken. Dies gilt natürlich auch dann, wenn man vorgesorgt hat und bei einer Versicherung seiner Wahl einen Vertrag zur Berufsunfähigkeit abgeschlossen hat. Dieser Vertrag wird je nach Untersuchung und Grad der gesundheitlichen Einschränkung leistungsfällig, wobei es viele Versicherte versäumen, unmittelbar nach ihrem erfahrenen Schaden die Versicherung darüber zu informieren, dass eine baldige Nutzung der Leistungsphase angedacht wird. Ein großer Nachteil, da in Deutschland faktisch keine Versicherung dazu bereit oder vertraglich verpflichtet ist, rückzahlend Leistungen aus dem Vertrag zu gewähren. Der einzelne Versicherte ist hier also durch Kenntlichmachung gefordert.
Leistungen zur Berufsunfähigkeit erst ab Anzeige möglich
In nahezu allen Versicherungsverträgen in den Bereichen Berufsunfähigkeit wie Erwerbsunfähigkeit ist die Leistungspflicht der Versicherer genauso wie der Zeitpunkt der ersten Rentenzahlung klar festgelegt. Grundsätzlich kann ein Versicherter damit rechnen, vom Moment der Meldung einer Erkrankung bzw. Invalidität an Leistungen verlangen zu können, sofern diese in den Augen der Versicherung gerechtfertigt sind. Zögert sich die Auszahlung der ersten Beträge deshalb hinaus, weil noch eine ärztliche Untersuchung durch die Versicherung angedacht wird, kann man sich bei einer positiven Bewertung der eingeschränkten Berufsfähigkeit sicher sein, nach im Nachhinein ausstehenden Rentenzahlung zu erhalten – jedoch nur von dem Monat an, in welchem man sich beim Versicherer gemeldet hat.
Nicht zwingend an Zahlung der gesetzlichen Rente gekoppelt
Viele Versicherte in der Berufsunfähigkeit begehen den großen Fehler, erst einmal formal alle Erledigungen bzw. des Erhalts einer Zusatzrente durch den Staat zu machen. Wird diese letztendlich gewährt, wird auch die Zusatzversicherung in Anspruch genommen, wodurch man jedoch einige Monate auf Leistungen verzichten, die einem laut Versicherungsvertrag eigentlich zustehen würden. Unmittelbar zu handeln ist also die wichtigste Devise für alle, die einen gesundheitlichen Schaden besitzen und dieser potenziell für die Einschränkung der eigenen Leistungsfähigkeit im Beruf sorgen kann. Gerade bei Arbeitern und Angestellten wird die Gesundheit oftmals unterschiedlich bemessen, so dass nicht zwingend die eine Rentenzahlung mit der anderen einhergeht – ein Grund mehr, sich möglichst schnell mit seinem Versicherer im Falle eines Falles in Verbindung zu setzen.
(c) Redaktion Berufsunfähig.de
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