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Teilweise Erwerbsminderung nicht immer Grund für eine Berufsunfähigkeitsrente
Thursday, 17. June 2010 um 18:38 Uhr
Fähigkeiten für Ausübung eines ähnlich gelagerten Berufs entscheidend
Wer sich dieser Tage für den Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung entscheidet, geht meist davon aus, dass die Zahlungen in jedem Fall erfolgen sobald man aus gesundheitlichen Gründen seinen erlernten Beruf nicht mehr ausüben kann. In der Praxis sieht diese Regelung jedoch anders aus – vor allem dann, wenn die Gesundheit die Ausübung eines ähnliches Berufes noch ermöglicht. Gerade dann ist eine Versicherung nicht gezwungen, Leistungen zur Berufsunfähigkeit zu zahlen, sondern kann auf die Ausübung einer einfacherern Arbeit bestehen, ohne leistungspflichtig zu werden. Diese Regelung wurde aktuell noch einmal durch das Gerichtsurteil des Landessozialgerichts in Rheinland-Pfalz bestätigt.
Verweis auf neuen Beruf durch die Versicherung rechtlich möglich
Konkret geklagt hatte ein Bauschlosser, der aus gesundheitlichen Gründen seinen über Jahre ausgeübten Beruf nicht mehr länger ausführen konnte. Da er vor vielen Jahren eine Versicherung zur Berufsunfähigkeit abgeschlossen hatte, wollte er nun entsprechend Leistungen aus diesem Vertrag geltend machen, da in seinem Fall eine teilweise Erwerbsminderung vorlag. Die Versicherung weigerte sich jedoch in die Leistungsphase einzutreten, da noch ärzlichem Gutachten die Gesundheit des Versicherten ausreichte, um die branchenverwandte Tätigkeit des Schlossmachers auszuführen. Der Versicherte wollte sich mit dieser Begründung auf die Ausübung eines neuen, wenn auch artverwandten Berufs nicht zufrieden geben und klagte. Das Gericht bestätigte jedoch in seinem Fall die aktuelle gesetzliche Regelung zu Gunsten der Versicherer, dass bei ihm keine Berufsunfähigkeit im klassische Sinne vorliegen würde, da er generell dem Arbeitsmarkt noch mit seiner Arbeitskraft von wenigstens sechs Stunden pro Tag zur Verfügung stünde und dementsprechend noch kein Anrecht auf die Versicherungsleistungen bestünde. Dies würde übrigens auch dann gelten, wenn durch den Gesetzgeber bereits eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit gewährt würde.
Unterschiede zwischen Berufsunfähigkeit und Erwerbsunfähigkeit beachten
Vielen Versicherten ist beim Abschluss eines Versicherungsvertrages zur Berufsunfähigkeit genau dieser Unterschied nicht klar, der auch im aktuellen Fall nicht zu Leistungszahlungen durch die Versicherung führte. Lediglich Verträge, die generell über die Erwerbsunfähigkeit einer Person geschlossen werden, schließen sowohl den gelernten Beruf wie auch alle weiteren Tätigkeiten auf dem Arbeitsmarkt ein. Die Leistungspflicht der Versicherungen setzt nicht ein, wenn fernab des gelernten Berufs noch andere Tätigkeiten, die weniger belastend sind, ausgeführt werden können.
(c) Redaktion Berufsunfähig.de
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